I. Zweck der Organisation
Rechtsform und Sitz
Art. 1
Die Sozialdemokratische Partei Dübendorf (nachfolgend SP Dübendorf) ist ein Verein nach Art. 60ff ZGB mit Sitz in Dübendorf.
Stellung zur SP Schweiz
Art. 2
Die SP Dübendorf anerkennt die Statuten und das Programm der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz, des Kantons Zürich und des Bezirks Uster.
Zweck und Ziel
Art. 3
Die SP Dübendorf setzt sich in der Gemeinde Dübendorf für die Ziele des demokratischen Sozialismus ein.
Sie arbeitet auf Gemeindeebene mit allen fortschrittlichen Kreisen zusammen.
Aufgaben, Kompetenzen
Art. 4
Die SP Dübendorf setzt sich namentlich ein für:
a) Verfolgen der kommunalen Politik; Umsetzung der Ziele der Bezirkspartei, Kantonalpartei und der SP Schweiz auf kommunaler Ebene.
b) Einsatz mit rechtlichen und politischen Mitteln für eine fortschrittliche Sozialpolitik, die Gleichberechtigung und die Gleichstellung aller Menschen, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, gerechte Löhne und Arbeitsbedingungen, gute Ausbildungsmöglichkeiten für alle, die Förderung kultureller Organisationen, eine gerechte und engagierte Flüchtlings- und Migrationspolitik.
c) Einsatz mit rechtlichen und politischen Mitteln für eine haushälterische Nutzung des Bodens, Schaffung und Erhaltung wohnlicher und menschenfreundlicher Quartiere, namentlich den Ortsbildschutz, die Erhaltung der Wohnsubstanz, Förderung von preisgünstigem Wohnraum sowie Schutz des Klimas und der Biodiversität.
d) Öffentlichkeitsarbeit.
e) Nomination von Kandidierenden für kommunale Wahlen; Organisieren von Abstimmungs- und Wahlkampagnen auf kommunaler Ebene.
f) Nomination von Kandidierenden für Wahlen auf Bezirksebene, auf kantonaler Ebene und auf Bundesebene zu Handen der zuständigen Parteigliederung.
g) Nomination von Kandidierenden für Parteiämter zu Handen der zuständigen Parteigliederung.
h) Werbung und Einbindung von neuen Mitgliedern.
i) Führen der Mitgliederliste, Meldung von Mutationen an die Kantonalpartei.
j) Unterstützung der Kantonalpartei und des SP-Regionalverbands bei eidgenössischen, kantonalen und regionalen Wahlen und Abstimmungen.
k) Stellungnahme zu Fragen von kantonaler oder eidgenössischer Bedeutung zu Handen der Kantonalpartei oder der SP Schweiz.
Die SP Dübendorf erfüllt ihre Aufgaben vor allem durch die Stellungnahme zu den Geschäften der Gemeinden, durch parteiinterne und öffentliche Veranstaltungen, durch die Werbung neuer Mitglieder, durch die Führung von Abstimmungs- und Wahlkampagnen auf Gemeindeebene und durch die Mitarbeit bei regionalen, kantonalen und schweizweiten Aktionen.
II. Mitgliedschaft
Art. 5
a) Mitglied der Partei kann werden, wer Programm und Statuten der SP Schweiz, der SP Kanton Zürich, der SP Bezirk Uster und der SP Dübendorf anerkennt.
b) Die Mitgliedschaft zur Sozialdemokratischen Partei ist mit der Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei nicht vereinbar. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Kandidatur auf einer parteifremden Liste oder die Einsitznahme in einer parteifremden Fraktion, ausser wenn die SP keine eigene Liste oder Fraktion hat.
Beitritt
c) Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche, mündliche oder digitale Beitrittserklärung. Der Vorstand der SP Dübendorf ist für die definitive Aufnahme von Mitgliedern zuständig. Der Vorstand verfügt über die Möglichkeit, die sofortige Aufnahme zu sistieren und auf die nächste Sektionsversammlung zu verschieben, die über die definitive Aufnahme befindet (siehe auch Art. 3 Ziffer 1 Statuten der SP Schweiz).
Mitglieder-Beitrag
d) Die Generalversammlung legt den Mitglieder-Beitrag der Sektionsmitglieder (unter Berücksichtigung der zu leistenden Beiträge an die SP Schweiz, die SP Kanton Zürich und die SP Bezirk Uster) nach Einkommen fest.
Mitgliederverzeichnis
e) Die SP Kanton Zürich führt das Mitgliederverzeichnis. Die SP Dübendorf ist für die Mutationen ihrer Mitglieder gegenüber der Kantonalpartei meldepflichtig.
Austritt und Ausschluss
f) Der Austritt aus der Partei kann nur auf Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand der SP Dübendorf oder der SP Kanton Zürich schriftlich zu melden.
g) Für den Ausschluss aus der Partei und für die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder sind die Statuten und Reglemente der SP Schweiz verbindlich (Art. 3 Ziffer 11 der Statuten der SP Schweiz). Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innert 30 Tagen ein Rekursrecht an die Geschäftsleitung der Kantonalpartei zu.
h) Ein Mitglied, das trotz wiederholter Aufforderung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann vom Sektionsvorstand oder der SP Kanton Zürich ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innert 30 Tagen ein Rekursrecht an die Geschäftsleitung der Kantonalpartei zu.
Sympathisant:innen
Art. 6
a) Sympathisant:innen sind Personen, welche die Arbeit der SP unterstützen, in der Regel nicht einer anderen Partei angehören und nicht Mitglied der SP sind.
b) Sympathisant:innen können in der Partei mit beratender Stimme mitarbeiten und werden mit Parteiinformationen bedient.
c) Sympathisant:innen besitzen keine statutarischen Rechte und Pflichten. Sie sind nicht in Organe der Partei wählbar.
d) Sympathisant:innen können für die Wahl in eine kommunale Behörde nominiert werden. Die Nominationsgremien holen bei den Sympathisant:innen eine Erklärung ein, die diese verpflichtet, gegebenenfalls in der Fraktion oder einer Arbeitsgruppe mitzuarbeiten und die von der Sektion festgelegte Mandatsabgabe zu zahlen. Bei Beitritt zu einer anderen Partei oder Fraktion während der Amtsdauer werden diese Gewählten aufgefordert, ihr Mandat wieder zur Verfügung zu stellen.
e) Die Sektionen und Regionalverbände sind für die Mutationen ihrer Sympathisant:innen gegenüber der Kantonalpartei meldepflichtig.
III. Organisation
Organe
Art. 7
Die Organe der SP Dübendorf sind
i) Die Generalversammlung (GV)
j) Die Sektionsversammlung (SV)
k) Der Vorstand (VS)
l) Zwei Rechnungsrevisor:innen
Die Generalversammlung
Art. 8
1. Die GV ist das oberste Organ der Sektion und tritt ordentlich einmal jährlich zusammen. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Antrag des Vorstandes statt oder auf Wunsch eines Fünftels der Mitglieder. Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig für:
a. die Genehmigung des Jahresbudgets, der Jahresrechnung und des Revisor:innenberichtes.
b. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Mandatsabgaben.
c. die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes.
d. die Wahl der Vorstandsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren.
e. die Wahl des:der Präsidenten:in und des:der Vizepräsidenten:in oder des Co-Präsidiums.
f. die Wahl der Revisor:innen für die Dauer von 2 Jahren.
g. die Revision der Statuten.
h. die Entscheidung über Anträge anderer Organe und Mitgliedern.
i. die Genehmigung des Reglements der SP-Fraktion im Gemeinderat.
j. Entscheidungen im Sinne einer Sektionsversammlung (siehe Art. 9 Ziffer 2).
2. Traktandenliste und Anträge sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der GV bekanntzugeben. Anträge sind bis spätestens 7 Tage vor der GV einzureichen.
3. Die GV wird protokolliert. Das Protokoll wird an der nächsten GV genehmigt.
4. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
5. Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr.
6. Statutenrevisionen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
7. Demissionen von Vorstandsmitgliedern haben auf die GV zu erfolgen.
8. Die GV kann überdies in allen Angelegenheiten beschliessen, für die auch die Sektionsversammlung zuständig ist.
Die Sektionsversammlung
Art. 9
1. Die Sektionsversammlung (nachfolgend SV) tritt regelmässig auf Einladung des Vorstandes zusammen.
2. Zu den Aufgaben gehören:
a. die Erledigung der laufenden Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung oder des Vorstands fallen.
b. die Meinungsbildung bei kommunalen, kantonalen und nationalen Wahlen und Abstimmungen.
c. die Nomination der Kandidaturen für die Gemeindewahlen.
d. die Wahl von Delegierten.
e. die definitive Aufnahme und Ablehnung von sistierten Aufnahmen von Mitgliedern.
3. Die Einladung hat spätestens 14 Tage vor der SV zu erfolgen. Anträge sind bis spätestens 7 Tage vor der SV einzureichen.
4. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
5. Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr.
Der Vorstand
Aufgaben und Kompetenzen
Art. 10
Der Vorstand ist das ausführende Organ der Sektion. Er sorgt für die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Sektion von der Bezirkspartei, Kantonalpartei sowie der SP Schweiz übertragen werden. Er trifft alle Anordnungen und Entscheidungen, die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung oder Sektionsversammlung fallen. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
a) die Geschäftsführung.
b) die Verwaltung der Finanzen und das Beschliessen eines Spesenreglements.
c) die Vertretung der SP Dübendorf nach aussen inkl. Öffentlichkeitsarbeit.
d) die Werbung.
e) die Ausführung der Beschlüsse der Haupt- und der Sektionsversammlungen.
f) die Eingaben an die Gemeindebehörden.
g) die Einreichung von Einsprachen in Bewilligungsverfahren sowie deren allfälligen Weiterzug. Die Einreichung von Beschwerden bedarf der Zustimmung der Sektionsversammlung.
h) die Verhandlung mit anderen (politischen) Organisationen.
i) die Vorbereitung und die Einberufung der GV und der Sektionsversammlungen.
j) die Wahlkampfvorbereitung.
k) die Durchführung von Vorträgen und Bildungsanlässen.
l) die Entscheidung über die Zeichnungsberechtigung.
m) die Sistierung der Aufnahme von Mitgliedern (vgl. Art. 5 lit. c).
n) den Ausschluss von Mitgliedern, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen.
o) das regelmässige Zusammentreffen, wenn es die Geschäfte erfordern, sowie wenn dies drei Mitglieder des Vorstandes verlangen.
p) das Protokollieren der Vorstandssitzungen, welches jeweils an der nächsten Vorstandssitzung genehmigt wird.
q) das Einsetzen von Arbeitsgruppen.
Mitglieder des Vorstands
Art. 11
Der Vorstand besteht nach Möglichkeit aus:
a) Einem:einer Sektionspräsident:in oder einem Co-Präsidium
b) Einem:einer Vizepräsident:in
c) Einem:einer Kassier:in
d) Einem:einer Protokollführer:in
e) Einem:einer Mitgliederverwalter:in
f) weiteren Mitgliedern
Der Vorstand konstituiert sich unter dem Vorsitz des Präsidiums selbst. Ein Vorstandsmitglied kann, wenn nicht anders möglich, mehrere Rollen wahrnehmen.
Der/die Kassier:in
Art. 12
Bei Kassengeschäften führt der/die Kassier:in die rechtsverbindliche Einzel-Unterschrift.
Die Revisor:innen
Art. 13
Die Revisor:innen prüfen die Parteikasse und Jahresrechnung der Sektion. Sie erstatten der Generalversammlung darüber Bericht und Antrag.
Mandatsträger:innen
Art. 14
a) Die Vertreter:innen der SP Dübendorf in Behörden und Kommissionen sorgen für die Verwirklichung der sozialdemokratischen Grundsätze gemäss Art. 2 dieser Statuten auf Gemeindeebene. Sie vertreten die Anliegen der Partei und informieren die SP Dübendorf über ihre Tätigkeit.
b) Aus der Partei ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder, die einer Behörde oder Kommission angehören, sind durch den Vorstand aufzufordern, ihr Mandat der Partei wieder zur Verfügung zu stellen.
c) Wer seinen Aufgaben als Vertreter:in in einer Behörde oder einer Kommission nicht genügend nachkommt, wird durch den Vorstand an seine Pflichten erinnert.
d) Vertreter:innen in Behörden, insbesondere des Gemeinde- und Stadtrates, der Schul- und Kirchenpflegen sowie kommunaler Kommissionen unter Ausschluss des Wahlbüros, die für ihre Tätigkeit entschädigt werden, bezahlen 10% ihrer Bruttobezüge (fixe Entschädigung plus Sitzungs- und Taggelder) in die Parteikasse.
IV. Finanzen
Art. 15
Die Finanzquellen der SP Dübendorf sind
a) der Sektionsanteil der ordentlichen Mitgliederbeiträge und PAB
b) die freiwilligen Zuwendungen (Spenden)
c) die Mandatsabgaben
d) die Erlöse aus Anlässen
Rechnungsjahr
Art. 16
Das Vereinsjahr dauert vom 1. März bis Ende Februar des nachfolgenden Kalenderjahres. Der Rechnungsabschluss erfolgt jeweils per Ende Februar.
Haftung
Art. 17
Die Sektion haftet für ihre Verbindlichkeiten ausschliesslich mit ihrem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, und es besteht keine Nachschusspflicht.
Sektions-Auflösung
Art. 18
Die Sektion kann sich weder auflösen noch aus der Partei austreten, wenn sich mindestens drei Mitglieder diesen Bestrebungen widersetzen.
Art. 19
Im Falle einer Auflösung, eines Austrittes oder bei einem Ausschluss der Sektion aus der SP Schweiz (siehe Art. 6 Ziffer 8 und 9 der Statuten der SP Schweiz) fällt das gesamte Sektionsvermögen samt Archiven der SP Kanton Zürich zu.
V. Schlussbestimmungen
Gültigkeit
Art. 20
Für alle in diesen Statuten nicht geregelten Fälle gelten die Statuten der SP Schweiz und der SP Kanton Zürich sinngemäss.
Art. 21
Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme durch die ausserordentliche GV vom 20. August 2024 und der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der SP Kanton Zürich am 3. September 2024 in Kraft.